Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch. Seine Höhe hängt unmittelbar vom Wert des Nachlasses ab – und damit, wenn Immobilien zum Nachlass gehören, von deren Verkehrswert. Maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Bereits hier liegt ein häufiger Konfliktpunkt: Erbe und Pflichtteilsberechtigter haben gegenläufige Interessen, und beide Seiten legen nicht selten Wertvorstellungen vor, die weit auseinanderliegen.

Mehrere Stichtage beim Ergänzungsanspruch

Wurde eine Immobilie zu Lebzeiten verschenkt, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entstehen. Die Bewertung wird dann komplexer, weil zwei Zeitpunkte zu betrachten sind: der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung und der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Nach dem Niederstwertprinzip ist der Wert zum Erbfall maßgeblich, höchstens jedoch der um die Geldentwertung angepasste Wert zum Zeitpunkt der Schenkung. Zusätzlich schmilzt die Schenkung für jedes Jahr, das zwischen ihr und dem Erbfall liegt, anteilig ab.

In der Praxis führt das zu wertermittlungstechnisch anspruchsvollen Aufgabenstellungen. Zwei Beispiele:

  • Ein Grundstück wurde vor 15 Jahren als Ackerland übertragen und ist zwischenzeitlich Bauland geworden. Der Wertzuwachs beruht auf der Entwicklung, nicht auf der Schenkung – die Wertermittlung muss beide Zustände sauber trennen.
  • Die Übertragung erfolgte unter Nießbrauchsvorbehalt. Ob und wann die Abschmelzungsfrist zu laufen beginnt, ist eine Rechtsfrage; die Wertermittlung muss die Nutzungsbelastung jedoch zu beiden Stichtagen quantifizieren können.

Für beide Seiten – Erben wie Pflichtteilsberechtigte – gilt: Ein neutral erstelltes und vor allem nachvollziehbares Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist regelmäßig der praktikable Weg. 

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