Zugewinnausgleich
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird bei Beendigung der Ehe der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen. Dazu sind für jeden Ehegatten Anfangs- und Endvermögen gegenüberzustellen. Für die Immobilienbewertung bedeutet das: Es sind mindestens zwei Stichtage wertrelevant – der Tag der Eheschließung (bzw. der Erwerb im Wege privilegierten Erwerbs) und der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags.
Der frühere Stichtag liegt häufig Jahrzehnte zurück. Die Bewertung ist dann eine rekonstruktive Aufgabe: Sie stützt sich auf historische amtliche Bodenrichtwerte, stichtagsbezogene Marktdaten der Gutachterausschüsse, Baupreis- und Verbraucherpreisindizes sowie auf die Rekonstruktion des damaligen Gebäudezustands aus Bauakten, Rechnungen, Fotografien und Angaben der Beteiligten. Diese Datenlage ist selten vollständig. Sie ist aber methodisch beherrschbar, wenn Annahmen offengelegt und ihre Auswirkungen auf das Ergebnis dargestellt werden. Mit besonderer Sachkunde ist der sich im Laufe der Zeit veränderte Modellbezug der Bewertungslehre zu berücksichtigen.
Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass das Anfangsvermögen zur Ausschaltung der Geldentwertung indexiert wird. Die Wertermittlung liefert dafür die nominalen Ausgangsgrößen zum jeweiligen Stichtag; die güterrechtliche Berechnung selbst obliegt der rechtlichen Beratung.
